Satzung der TSG Trippstadt 1904 e.V.
(Stand: 24. März 2006)
1. Name, Sitz und Zweck
1.1.
Der im Jahre 1904 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde
Trippstadt 1904 e.V. Er hat seinen Sitz in Trippstadt. Er ist Mitglied des Sportbundes
Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
seit 1993 ist er zusätzlich Mitglied im Pfälzer Turnerbund. Das Geschäftsjahr umfaßt
das Kalenderjahr.
1.2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sportes und die sportliche Jugendarbeit. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Der Verein ist sowohl politisch als auch konfessionell neutral.
1.3.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Mitgliedschaft
2.1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme
als Mitglied des Vereins ist mittels Aufnahmeformular schriftlich einzureichen.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters abzugeben.
2.2.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidung
wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
2.3.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Sie haben
alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des
Vereins ergeben.
2.4.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der erweiterte Vorstand.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten zulässig. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden
Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft
erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied
für alle Verpflichtungen im Sinne des Gesetzes haftbar.
4. Beiträge
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Dabei sind die Mindestbeiträge
der Fachverbände zwingend vorgeschrieben. Die aktuellen Beiträge werden
im Vereinsheim ausgehängt.
5. Straf- und Ordnungsmaßnahmen
5.1.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus
wichtigem Grund vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere wegen
5.1.1.vereinsschädigenden Verhaltens,
5.1.2.grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
5.1.3.Nichtzahlung von Beiträgen trotz einmaliger Mahnung.
5.2.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane
verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
5.2.1.Verweis,
5.2.2.Geldstrafe bis zu 100,00 Euro,
5.2.3.zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen
des Vereins,
5.2.4.Verbot des Betretens der Sportanlagen und des Sportheimes.
5.3.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu
versehen.
6. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
6.1. die Mitgliederversammlung,
6.2. der erweiterte Vorstand,
6.3. der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
7.1.
Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
7.2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres
stattzufinden.
7.3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens
3 Wochen vor dem Stattfinden unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte durch
Veröffentlichung im Amtsblatt Kaiserslautern-Süd.
7.4.
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere nachfolgende
Punkte beinhalten:
7.4.1.Bericht des Vorsitzenden oder eines seiner Vertreter,
7.4.2.Bericht des Kassenwartes,
7.4.3.Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des erweiterten Vorstandes,
7.4.4.Bericht der Abteilungsleiter,
7.4.5.Anträge der Mitglieder,
7.4.6.Wahlen (falls erforderlich),
7.4.7.Satzungsänderungen (falls erforderlich).
Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim erweiterten Vorstand eingegangen sein.
7.5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen
einzuberufen, wenn es
7.5.1.der erweiterte Vorstand beschließt oder
7.5.2.ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
7.6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an. Als Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an wählbar.
7.7.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
8. Erweiterter Vorstand
8.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
8.1.1.dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern (Vorstand),
8.1.2.dem Kassenwart,
8.1.3.dem Schriftführer,
8.1.4.jeweils einem Abteilungsleiter pro Abteilung des Vereins,
8.1.5.sowie bis zu 7 weiteren Beisitzern, deren Aufgabenbereiche und Funktionen im
erweiterten Vorstand festgelegt werden.
8.2.
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für alle
Aufgaben, die im Laufe des Geschäftsjahres einer Erledigung bedürfen und die
nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind.
8.3.
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden
eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands ist der erweiterte Vorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8.4.
Der Vorsitzende, im Vertretungsfalle einer seiner Stellvertreter, beruft und leitet die
Sitzungen des erweiterten Vorstands. Er ist verpflichtet, den erweiterten Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der
Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes verlangt wird. Die Einberufung
erfolgt per E-Mail, mündlich oder schriftlich. Die Ankündigung einer Tagesordnung
ist nicht erforderlich.
8.5.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
im Vertretungsfalle die Stimme eines seiner Stellvertreter.
9. Vorstand
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand. Er koordiniert die
laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des erweiterten Vorstandes verantwortlich.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind ebenfalls der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein werden die beiden Stellvertreter nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
10. Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
11. Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des erweiterten Vorstandes.
12. Ehrungen
Die Ehrungen werden durch die vom erweiterten Vorstand beschlossene Ehrenordnung
geregelt.
13. Auflösung des Vereins
Sinkt die Mitgliederzahl unter 10 herab, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins
beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins wird das Vermögen an die Gemeinde Trippstadt zu treuen Händen
übergeben mit der Verpflichtung, das Vermögen wieder zur Verfügung zu stellen,
wenn sich ein neuer Verein bildet, der auf gemeinnütziger Grundlage die gleichen Sportarten
des aufgelösten Vereins betreibt.
14. Sonstiges
Für den Fall, daß einer der vorgenannten Punkte unwirksam ist oder sein sollte, tritt an
diese Stelle, was zwingendes Recht vorschreibt.
Trippstadt, 24. März 2006